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Internationale Forschungsstelle DDR — IF DDR

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Regis­ter­ge­richt: Amts­ge­richt Charlottenburg

Geschäfts­füh­re­rin: Floren­tine Oehme

 

Anbieter gemäß §§ 5 und 6 TMG und § 55 RStV

Verant­wort­li­cher für die Planung, Reali­sie­rung und Betreu­ung
der Inter­net­seite sowie der Admi­nis­tra­tion der Domain: 

Floren­tine Oehme
Geschäfts­füh­re­rin

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Haftungsausschluss

Für alle vom Anbie­ter ange­brach­ten exter­nen Links wird deut­lich eine Distan­zie­rung dahin­ge­hend erklärt, dass deren Inhalt und Gestal­tung nicht vertre­ten wird, weil darauf weder durch die Verlin­kung noch anders­wei­tig Einfluss genom­men werden kann.

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LIZENZ

DER GEGENSTAND DIESER LIZENZ (WIE UNTER “SCHUTZGEGENSTAND“
DEFINIERT) WIRD UNTER DEN BEDINGUNGEN DIESER CREATIVE COMMONS PUBLIC
LICENSE (“CCPL”, “LIZENZ” ODER “LIZENZVERTRAG”) ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.
DER SCHUTZGEGENSTAND IST DURCH DAS URHEBERRECHT UND/ODER ANDERE GESETZE
GESCHÜTZT. JEDE FORM DER NUTZUNG DES SCHUTZGEGENSTANDES, DIE NICHT AUFGRUND DIESER LIZENZ ODER DURCH GESETZE GESTATTET IST, IST UNZULÄSSIG.

DURCH DIE AUSÜBUNG EINES DURCH DIESE LIZENZ GEWÄHRTEN RECHTS AN DEM
SCHUTZGEGENSTAND ERKLÄREN SIE SICH MIT DEN LIZENZBEDINGUNGEN
RECHTSVERBINDLICH EINVERSTANDEN. SOWEIT DIESE LIZENZ ALS LIZENZVERTRAG
ANZUSEHEN IST, GEWÄHRT IHNEN DER LIZENZGEBER DIE IN DER LIZENZ
GENANNTEN RECHTE UNENTGELTLICH UND IM AUSTAUSCH DAFÜR, DASS SIE DAS
GEBUNDENSEIN AN DIE LIZENZBEDINGUNGEN AKZEPTIEREN.

 

1. Definitionen

  1. Der Begriff “Abwand­lung” im Sinne dieser Lizenz­be­zeich­net das Ergeb­nis jegli­cher Art von Verän­de­rung des
    Schutz­ge­gen­stan­des, solange die eigen­per­sön­li­chen Züge des
    Schutz­ge­gen­stan­des darin nicht verblas­sen und daran eigene Schutz­rechte
    entste­hen. Das kann insbe­son­dere eine Bear­bei­tung, Umge­stal­tung,
    Ände­rung, Anpas­sung, Über­set­zung oder Heran­zie­hung des
    Schutz­ge­gen­stan­des zur Verto­nung von Lauf­bil­d­ern sein. Nicht als
    Abwand­lung des Schutz­ge­gen­stan­des gelten seine Aufnahme in eine
    Samm­lung oder ein Sammel­werk und die freie Benut­zung des
    Schutz­ge­gen­stan­des.
  2. Der Begriff “Sammel­werk” im Sinne dieser Lizenz
    meint eine Zusam­men­stel­lung von lite­ra­ri­schen, künst­le­ri­schen oder
    wissen­schaft­li­chen Inhal­ten, sofern diese Zusam­men­stel­lung aufgrund von
    Auswahl und Anord­nung der darin enthal­te­nen selb­stän­di­gen Elemente eine
    geis­tige Schöp­fung darstellt, unab­hän­gig davon, ob die Elemente
    syste­ma­tisch oder metho­disch ange­legt und dadurch einzeln zugäng­lich
    sind oder nicht.
  3. Verbrei­ten” im Sinne dieser Lizenz bedeu­tet,
    den Schutz­ge­gen­stand im Origi­nal oder in Form von
    Verviel­fäl­ti­gungs­stü­cken, mithin in körper­lich fixier­ter Form der
    Öffent­lich­keit anzu­bie­ten oder in Verkehr zu bringen.
  4. Der “Lizenz­ge­ber” im Sinne dieser Lizenz ist
    dieje­nige natür­li­che oder juris­ti­sche Person oder Gruppe, die den
    Schutz­ge­gen­stand unter den Bedin­gun­gen dieser Lizenz anbie­tet und
    inso­weit als Rech­te­inha­be­rin auftritt.
  5. Rech­te­inha­ber” im Sinne dieser Lizenz ist der
    Urhe­ber des Schutz­ge­gen­stan­des oder jede andere natür­li­che oder
    juris­ti­sche Person oder Gruppe von Perso­nen, die am Schutz­ge­gen­stand
    ein Imma­te­ri­al­gü­ter­recht erlangt hat, welches die in Abschnitt 3
    genann­ten Hand­lun­gen erfasst und bei dem eine Einräu­mung von
    Nutzungs­rech­ten oder eine Weiter­über­tra­gung an Dritte möglich ist.
  6. Der Begriff “Schutz­ge­gen­stand” bezeich­net in
    dieser Lizenz den lite­ra­ri­schen, künst­le­ri­schen oder wissen­schaft­li­chen
    Inhalt, der unter den Bedin­gun­gen dieser Lizenz ange­bo­ten wird. Das
    kann insbe­son­dere eine persön­li­che geis­tige Schöp­fung jegli­cher Art,
    ein Werk der klei­nen Münze, ein nach­ge­las­se­nes Werk oder auch ein
    Licht­bild oder ande­res Objekt eines verwand­ten Schutz­rechts sein,
    unab­hän­gig von der Art seiner Fixie­rung und unab­hän­gig davon, auf
    welche Weise jeweils eine Wahr­neh­mung erfol­gen kann, gleich­viel ob in
    analo­ger oder digi­ta­ler Form. Soweit Daten­ban­ken oder
    Zusam­men­stel­lun­gen von Daten einen imma­te­ri­al­gü­ter­recht­li­chen Schutz
    eige­ner Art genie­ßen, unter­fal­len auch sie dem Begriff
    “Schutz­ge­gen­stand” im Sinne dieser Lizenz.
  7. Mit “Sie” bzw. “Ihnen” ist die
    natür­li­che oder juris­ti­sche Person gemeint, die in dieser Lizenz im
    Abschnitt 3 genannte Nutzun­gen des Schutz­ge­gen­stan­des vornimmt und
    zuvor in Hinblick auf den Schutz­ge­gen­stand nicht gegen Bedin­gun­gen
    dieser Lizenz versto­ßen oder aber die ausdrück­li­che Erlaub­nis des
    Lizenz­ge­bers erhal­ten hat, die durch diese Lizenz gewähr­ten
    Nutzungs­rechte trotz eines vorhe­ri­gen Versto­ßes auszuüben.
  8. Unter “Öffent­lich Zeigen” im Sinne dieser Lizenz
    sind Veröf­fent­li­chun­gen und Präsen­ta­tio­nen des Schutz­ge­gen­stan­des zu
    verste­hen, die für eine Mehr­zahl von Mitglie­dern der Öffent­lich­keit
    bestimmt sind und in unkör­per­li­cher Form mittels öffent­li­cher
    Wieder­gabe in Form von Vortrag, Auffüh­rung, Vorfüh­rung, Darbie­tung,
    Sendung, Weiter­sen­dung, zeit- und orts­un­ab­hän­gi­ger Zugäng­lich­ma­chung
    oder in körper­li­cher Form mittels Ausstel­lung erfol­gen, unab­hän­gig von
    bestimm­ten Veran­stal­tun­gen und unab­hän­gig von den zum Einsatz kommen­den
    Tech­ni­ken und Verfah­ren, einschließ­lich draht­ge­bun­de­ner oder draht­lo­ser
    Mittel und Einstel­len in das Internet.
  9. Verviel­fäl­ti­gen” im Sinne dieser Lizenz
    bedeu­tet, mittels belie­bi­ger Verfah­ren Verviel­fäl­ti­gungs­stü­cke des
    Schutz­ge­gen­stan­des herzu­stel­len, insbe­son­dere durch Ton- oder
    Bild­auf­zeich­nun­gen, und umfasst auch den Vorgang, erst­mals körper­li­che
    Fixie­run­gen des Schutz­ge­gen­stan­des sowie Verviel­fäl­ti­gungs­stü­cke dieser
    Fixie­run­gen anzu­fer­ti­gen, sowie die Über­tra­gung des Schutz­ge­gen­stan­des
    auf einen Bild- oder Tonträ­ger oder auf ein ande­res elek­tro­ni­sches
    Medium, gleich­viel ob in digi­ta­ler oder analo­ger Form.

2. Schranken des Immaterialgüterrechts

Diese Lizenz ist in keiner Weise darauf gerich­tet, Befug­nisse zur
Nutzung des Schutz­ge­gen­stan­des zu vermin­dern, zu beschrän­ken oder zu
verei­teln, die Ihnen aufgrund der Schran­ken des Urhe­ber­rechts oder ande­rer
Rechts­nor­men bereits ohne Weite­res zuste­hen oder sich aus dem
Fehlen eines imma­te­ri­al­gü­ter­recht­li­chen Schut­zes ergeben.

 

3. Einräumung von Nutzungsrechten

Unter den Bedin­gun­gen dieser Lizenz räumt Ihnen der Lizenz­ge­ber
- unbe­scha­det unver­zicht­ba­rer Rechte und vorbe­halt­lich des Abschnitts 4.e)
- das vergü­tungs­freie, räum­lich und zeit­lich (für die Dauer des Schutz­rechts
am Schutz­ge­gen­stand) unbe­schränkte einfa­che Recht ein, den Schutz­ge­gen­stand
auf die folgen­den Arten und Weisen zu nutzen (“unent­gelt­lich einge­räum­tes
einfa­ches Nutzungs­recht für jedermann”):

  1. Den Schutz­ge­gen­stand in belie­bi­ger Form und Menge zu
    verviel­fäl­ti­gen, ihn in Sammel­werke zu inte­grie­ren und ihn als Teil
    solcher Sammel­werke zu vervielfältigen;
  2. den Schutz­ge­gen­stand, allein oder in Sammel­werke aufge­nom­men,
    öffent­lich zu zeigen und zu verbreiten.

Das vorge­nannte Nutzungs­recht wird für alle bekann­ten sowie für alle
noch nicht bekann­ten Nutzungs­ar­ten einge­räumt. Es beinhal­tet auch das
Recht, solche Ände­run­gen am Schutz­ge­gen­stand vorzu­neh­men, die für bestimmte
nach dieser Lizenz zuläs­sige Nutzun­gen tech­nisch erfor­der­lich sind.
Weiter­ge­hende Ände­run­gen oder Abwand­lun­gen sind jedoch
unter­sagt. Alle sons­ti­gen Rechte, die über diesen Abschnitt hinaus
nicht ausdrück­lich durch den Lizenz­ge­ber einge­räumt werden, blei­ben
diesem allein vorbe­hal­ten. Soweit Daten­ban­ken oder Zusam­men­stel­lun­gen
von Daten Schutz­ge­gen­stand dieser Lizenz oder Teil dessen sind und einen
imma­te­ri­al­gü­ter­recht­li­chen Schutz eige­ner Art genie­ßen, verzich­tet der
Lizenz­ge­ber auf sämt­li­che aus diesem Schutz resul­tie­ren­den Rechte.

 

4. Bedingungen

Die Einräu­mung des Nutzungs­rechts gemäß Abschnitt 3 dieser Lizenz
erfolgt ausdrück­lich nur unter den folgen­den Bedingungen:

  1. Sie dürfen den Schutz­ge­gen­stand ausschließ­lich unter den
    Bedin­gun­gen dieser Lizenz verbrei­ten oder öffent­lich zeigen. Sie müssen
    dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren voll­stän­dige
    Inter­net­adresse in Form des Uniform-Resource-Iden­ti­fier (URI) beifü­gen.
    Sie dürfen keine Vertrags- oder Nutzungs­be­din­gun­gen anbie­ten oder
    fordern, die die Bedin­gun­gen dieser Lizenz oder die durch diese Lizenz
    gewähr­ten Rechte beschrän­ken. Sie dürfen den Schutz­ge­gen­stand nicht
    unter­li­zen­zie­ren. Bei jeder Kopie des Schutz­ge­gen­stan­des, die Sie
    verbrei­ten oder öffent­lich zeigen, müssen Sie alle Hinweise unver­än­dert
    lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungs­aus­schluss hinwei­sen. Wenn
    Sie den Schutz­ge­gen­stand verbrei­ten oder öffent­lich zeigen, dürfen Sie
    (in Bezug auf den Schutz­ge­gen­stand) keine tech­ni­schen Maßnah­men
    ergrei­fen, die den Nutzer des Schutz­ge­gen­stan­des in der Ausübung der
    ihm durch diese Lizenz gewähr­ten Rechte behin­dern können. Dieser
    Abschnitt 4.a) gilt auch für den Fall, dass der Schutz­ge­gen­stand einen Bestand­teil eines
    Sammel­wer­kes bildet, was jedoch nicht bedeu­tet, dass das Sammel­werk
    insge­samt dieser Lizenz unter­stellt werden muss. Sofern Sie ein
    Sammel­werk erstel­len, müssen Sie auf
    die Mittei­lung eines Lizenz­ge­bers hin aus dem Sammel­werk die in
    Abschnitt 4.c) aufge­zähl­ten Hinweise entfernen.
  2. Die Rech­te­ein­räu­mung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Hand­lun­gen,
    die nicht vorran­gig auf einen geschäft­li­chen Vorteil oder eine
    geld­werte Vergü­tung gerich­tet sind (“nicht-kommer­zi­elle Nutzung”,
    “Non-commer­cial-Option”). Wird Ihnen in Zusam­men­hang mit dem
    Schutz­ge­gen­stand dieser Lizenz ein ande­rer Schutz­ge­gen­stand über­las­sen,
    ohne dass eine vertrag­li­che Verpflich­tung hierzu besteht (etwa im Wege
    von File-Sharing), so wird dies nicht als auf geschäft­li­chen Vorteil
    oder geld­werte Vergü­tung gerich­tet ange­se­hen, wenn in Verbin­dung mit
    dem Austausch der Schutz­ge­gen­stände tatsäch­lich keine Zahlung oder
    geld­werte Vergü­tung geleis­tet wird.
  3. Die Verbrei­tung und das öffent­li­che Zeigen des Schutz­ge­gen­stan­des
    oder ihn enthal­ten­der Sammel­werke ist Ihnen nur unter der Bedin­gung
    gestat­tet, dass Sie, vorbe­halt­lich etwa­iger Mittei­lun­gen im Sinne von
    Abschnitt 4.a), alle dazu gehö­ren­den Rech­te­ver­merke unbe­rührt lassen.
    Sie sind verpflich­tet, die Rech­te­inha­ber­schaft in einer der Nutzung
    entspre­chen­den, ange­mes­se­nen Form anzu­er­ken­nen, indem Sie — soweit
    bekannt — Folgen­des ange­ben:
    1. Den Namen (oder das Pseud­onym, falls ein solches verwen­det
      wird) des Rech­te­inha­bers und / oder, falls der Lizenz­ge­ber im
      Rech­te­ver­merk, in den Nutzungs­be­din­gun­gen oder auf andere ange­mes­sene
      Weise eine Zuschrei­bung an Dritte vorge­nom­men hat (z.B. an eine
      Stif­tung, ein Verlags­haus oder eine Zeitung)
      (“Zuschrei­bungs­emp­fän­ger”), Namen bzw. Bezeich­nung dieses oder dieser
      Drit­ten;
    2. den Titel des Inhaltes;
    3. in einer prak­ti­ka­blen Form den Uniform-Resource-Iden­ti­fier
      (URI, z.B. Inter­net­adresse), den der Lizenz­ge­ber zum Schutz­ge­gen­stand
      ange­ge­ben hat, es sei denn, dieser URI verweist nicht auf den
      Rech­te­ver­merk oder die Lizenz­in­for­ma­tio­nen zum Schutzgegenstand.

    Die nach diesem Abschnitt 4.c) erfor­der­li­chen Anga­ben können in
    jeder ange­mes­se­nen Form gemacht werden; im Falle eines Sammel­wer­kes
    müssen diese Anga­ben das Mini­mum darstel­len und bei gemein­sa­mer Nennung
    mehre­rer Rech­te­inha­ber derge­stalt erfol­gen, dass sie zumin­dest ebenso
    hervor­ge­ho­ben sind wie die Hinweise auf die übri­gen Rech­te­inha­ber. Die
    Anga­ben nach diesem Abschnitt dürfen Sie ausschließ­lich zur Angabe der
    Rech­te­inha­ber­schaft in der oben bezeich­ne­ten Weise verwen­den. Durch die
    Ausübung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz dürfen Sie ohne eine vorhe­rige,
    sepa­rat und schrift­lich vorlie­gende Zustim­mung des Lizenz­ge­bers und /
    oder des Zuschrei­bungs­emp­fän­gers weder expli­zit noch impli­zit
    irgend­eine Verbin­dung zum Lizenz­ge­ber oder Zuschrei­bungs­emp­fän­ger und
    ebenso wenig eine Unter­stüt­zung oder Billi­gung durch ihn andeuten.

  4. Die oben unter 4.a) bis c) genann­ten Einschrän­kun­gen gelten nicht
    für solche Teile des Schutz­ge­gen­stan­des, die allein deshalb unter den
    Schutz­ge­gen­stands­be­griff fallen, weil sie als Daten­ban­ken oder
    Zusam­men­stel­lun­gen von Daten einen imma­te­ri­al­gü­ter­recht­li­chen Schutz
    eige­ner Art genießen.
  5. Bezüg­lich Vergü­tung für die Nutzung des Schutz­ge­gen­stan­des gilt
    Folgen­des:
    1. Unver­zicht­bare gesetz­li­che Vergü­tungs­an­sprü­che:
      Soweit unver­zicht­bare Vergü­tungs­an­sprü­che im Gegen­zug für gesetz­li­che
      Lizen­zen vorge­se­hen oder Pauschal­ab­ga­ben­sys­teme (zum Beispiel für
      Leer­me­dien) vorhan­den sind, behält sich der Lizenz­ge­ber das
      ausschließ­li­che Recht vor, die entspre­chende Vergü­tung einzu­zie­hen für
      jede Ausübung eines Rechts aus dieser Lizenz durch Sie.
    2. Vergü­tung bei Zwangs­li­zen­zen: Sofern
      Zwangs­li­zen­zen außer­halb dieser Lizenz vorge­se­hen sind und zustande
      kommen, behält sich der Lizenz­ge­ber das ausschließ­li­che Recht auf
      Einzie­hung der entspre­chen­den Vergü­tung für den Fall vor, dass Sie eine
      Nutzung des Schutz­ge­gen­stan­des für andere als die in Abschnitt 4.b) als
      nicht-kommer­zi­ell defi­nier­ten Zwecke vorneh­men, verzich­tet für alle
      übri­gen, lizenz­ge­rech­ten Fälle von Nutzung jedoch auf jegli­che
      Vergü­tung.
    3. Vergü­tung in sons­ti­gen Fällen: Bezüg­lich
      lizenz­ge­rech­ter Nutzung des Schutz­ge­gen­stan­des durch Sie, die nicht
      unter die beiden vorhe­ri­gen Abschnitte (i) und (ii) fällt, verzich­tet
      der Lizenz­ge­ber auf jegli­che Vergü­tung, unab­hän­gig davon, ob eine
      Einzie­hung der Vergü­tung durch ihn selbst oder nur durch eine
      Verwer­tungs­ge­sell­schaft möglich wäre. Der Lizenz­ge­ber behält sich
      jedoch das ausschließ­li­che Recht auf Einzie­hung der entspre­chen­den
      Vergü­tung (durch ihn selbst oder eine Verwer­tungs­ge­sell­schaft) für den
      Fall vor, dass Sie eine Nutzung des Schutz­ge­gen­stan­des für andere als
      die in Abschnitt 4.b) als nicht-kommer­zi­ell defi­nier­ten Zwecke
      vorneh­men.
  6. Persön­lich­keits­rechte blei­ben — soweit sie bestehen — von dieser
    Lizenz unbe­rührt.

5. Gewährleistung

SOFERN KEINE ANDERS LAUTENDE, SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM
LIZENZGEBER UND IHNEN GESCHLOSSEN WURDE UND SOWEIT MÄNGEL NICHT
ARGLISTIG VERSCHWIEGEN WURDEN, BIETET DER LIZENZGEBER DEN
SCHUTZGEGENSTAND UND DIE EINRÄUMUNG VON RECHTEN UNTER AUSSCHLUSS
JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNG AN UND ÜBERNIMMT WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH
KONKLUDENT GARANTIEN IRGENDEINER ART. DIES UMFASST INSBESONDERE DAS
FREISEIN VON SACH- UND RECHTSMÄNGELN, UNABHÄNGIG VON DEREN
ERKENNBARKEIT FÜR DEN LIZENZGEBER, DIE VERKEHRSFÄHIGKEIT DES
SCHUTZGEGENSTANDES, SEINE VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK
SOWIE DIE KORREKTHEIT VON BESCHREIBUNGEN. DIESE GEWÄHRLEISTUNGSBESCHRÄNKUNG
GILT NICHT, SOWEIT MÄNGEL ZU SCHÄDEN DER IN ABSCHNITT 6 BEZEICHNETEN ART
FÜHREN UND AUF SEITEN DES LIZENZGEBERS DAS JEWEILS GENANNTE VERSCHULDEN BZW.
VERTRETENMÜSSEN EBENFALLS VORLIEGT.

 

6. Haftungsbeschränkung

DER LIZENZGEBER HAFTET IHNEN GEGENÜBER IN BEZUG AUF SCHÄDEN AUS DER
VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT NUR, SOFERN IHM
WENIGSTENS FAHRLÄSSIGKEIT VORZUWERFEN IST, FÜR SONSTIGE SCHÄDEN NUR BEI
GROBER FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ, UND ÜBERNIMMT DARÜBER HINAUS
KEINERLEI FREIWILLIGE HAFTUNG.

 

7. Erlöschen

  1. Diese Lizenz und die durch sie einge­räum­ten Nutzungs­rechte
    erlö­schen mit Wirkung für die Zukunft im Falle eines Versto­ßes gegen
    die Lizenz­be­din­gun­gen durch Sie, ohne dass es dazu der Kennt­nis des
    Lizenz­ge­bers vom Verstoß oder einer weite­ren Hand­lung einer der
    Vertrags­par­teien bedarf. Mit natür­li­chen oder juris­ti­schen Perso­nen,
    die den Schutz­ge­gen­stand enthal­tende Sammel­werke unter den Bedin­gun­gen
    dieser Lizenz von Ihnen erhal­ten haben, bestehen nach­träg­lich
    entstan­dene Lizenz­be­zie­hun­gen jedoch solange weiter, wie die genann­ten
    Perso­nen sich ihrer­seits an sämt­li­che Lizenz­be­din­gun­gen halten. Darüber
    hinaus gelten die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7, und 8 auch nach einem
    Erlö­schen dieser Lizenz fort.
  2. Vorbe­halt­lich der oben genann­ten Bedin­gun­gen gilt diese Lizenz
    unbe­fris­tet bis der recht­li­che Schutz für den Schutz­ge­gen­stand
    ausläuft. Davon abge­se­hen behält der Lizenz­ge­ber das Recht, den
    Schutz­ge­gen­stand unter ande­ren Lizenz­be­din­gun­gen anzu­bie­ten oder die
    eigene Weiter­gabe des Schutz­ge­gen­stan­des jeder­zeit einzu­stel­len,
    solange die Ausübung dieses Rechts nicht einer Kündi­gung oder einem
    Wider­ruf dieser Lizenz (oder irgend­ei­ner Weiter­li­zen­zie­rung, die auf
    Grund­lage dieser Lizenz bereits erfolgt ist bzw. zukünf­tig noch
    erfol­gen muss) dient und diese Lizenz unter Berück­sich­ti­gung der oben
    zum Erlö­schen genann­ten Bedin­gun­gen voll­um­fäng­lich wirk­sam bleibt.

8. Sonstige Bestimmungen

  1. Jedes Mal wenn Sie den Schutz­ge­gen­stand für sich genom­men oder
    als Teil eines Sammel­wer­kes verbrei­ten oder öffent­lich zeigen, bietet der
    Lizenz­ge­ber dem Empfän­ger eine Lizenz zu den glei­chen Bedin­gun­gen und
    im glei­chen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz.
  2. Sollte eine Bestim­mung dieser Lizenz unwirk­sam sein, so bleibt
    davon die Wirk­sam­keit der Lizenz im Übri­gen unberührt.
  3. Keine Bestim­mung dieser Lizenz soll als abbe­dun­gen und kein
    Verstoß gegen sie als zuläs­sig gelten, solange die von dem Verzicht
    oder von dem Verstoß betrof­fene Seite nicht schrift­lich zuge­stimmt hat.
  4. Diese Lizenz (zusam­men mit in ihr ausdrück­lich vorge­se­he­nen
    Erlaub­nis­sen, Mittei­lun­gen und Zustim­mun­gen, soweit diese tatsäch­lich
    vorlie­gen) stellt die voll­stän­dige Verein­ba­rung zwischen dem
    Lizenz­ge­ber und Ihnen in Bezug auf den Schutz­ge­gen­stand dar. Es
    bestehen keine Abre­den, Verein­ba­run­gen oder Erklä­run­gen in Bezug auf
    den Schutz­ge­gen­stand, die in dieser Lizenz nicht genannt sind.
    Rechts­ge­schäft­li­che Ände­run­gen des Verhält­nis­ses zwischen dem
    Lizenz­ge­ber und Ihnen sind nur über Modi­fi­ka­tio­nen dieser Lizenz
    möglich. Der Lizenz­ge­ber ist an etwa­ige zusätz­li­che, einsei­tig durch
    Sie über­mit­telte Bestim­mun­gen nicht gebun­den. Diese Lizenz kann nur
    durch schrift­li­che Verein­ba­rung zwischen Ihnen und dem Lizenz­ge­ber
    modi­fi­ziert werden. Derlei Modi­fi­ka­tio­nen wirken ausschließ­lich
    zwischen dem Lizenz­ge­ber und Ihnen und wirken sich nicht auf die
    Drit­ten gemäß Ziffern 8.a) ange­bo­te­ten Lizen­zen aus.
  5. Sofern zwischen Ihnen und dem Lizenz­ge­ber keine ander­wei­tige
    Verein­ba­rung getrof­fen wurde und soweit Wahl­frei­heit besteht, findet
    auf diesen Lizenz­ver­trag das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land
    Anwen­dung.

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Crea­tive Commons ist nicht Partei dieser Lizenz und über­nimmt
keiner­lei Gewähr oder derglei­chen in Bezug auf den Schutz­ge­gen­stand.
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recht­li­chen Gesichts­punkt für irgend­wel­che Schä­den, die — abstrakt oder
konkret, zufäl­lig oder vorher­seh­bar — im Zusam­men­hang mit dieser Lizenz
entste­hen. Unbe­scha­det der voran­ge­gan­gen beiden Sätze, hat Crea­tive
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